Die komplementäre Ergänzung der
repräsentativen Demokratie durch
dreistufige Volksgesetzgebung
1. Volksinitiative
2. Volksbegehren
Bei Ablehnung der Initiative kann ein Volksbegehren eingeleitet werden. Erreicht das Volksbegehren ein bestimmtes Quorum an Unterstützung, findet eine Volksabstimmung statt.
3. Volksabstimmung
Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
In der Zeit vor der Volksabstimmung ist die gleichberechtigte und umfassende Information und Diskussion über das Pro und Kontra zu gewährleisten.
Der Hintergrund
Im Zusammenhang der Ereignisse, die zuletzt zu einem erfolgreichen Misstrauensantrag gegen die Regierung und zu Neuwahlen geführt haben, konnte – neben vielem anderen – auch eines gesehen werden: Exekutive und Legislative müssen klar unterschieden werden!
Die Regierung darf nur regieren, d.h. die Gesetze vollziehen. Sie darf nicht herrschen. Herrschen muss das Volk, von dem nach Art. 1 der österreichischen Verfassung das Recht ausgeht. Das Volk als die Rechtsgemeinschaft der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ist die Quelle der Gesetzgebung. Das ist das Prinzip der Volkssouveränität!
Wir üben diese Souveränität durch Wahlen aus. Wir wählen unsere Repräsentanten und bestimmen so die Zusammensetzung des Parlaments. Aber Wahlen alleine reichen noch nicht zur Legitimation der einzelnen Entscheidungen, die vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden. Es muss auch die Möglichkeit bestehen, aus der Mitte der Rechtsgemeinschaft – durch die Bürgerinnen und Bürger – Gesetzesinitiativen zu ergreifen.
Der Stein kam ins Rollen – Demonstration am 18. Mai 2019 am Ballhausplatz
Solche „Volksinitiativen“ wenden sich, wenn sie eine gewisse Unterstützung erreichen, an den Nationalrat. Wenn dieser die Initiative ablehnt, muss die Möglichkeit bestehen, ein „Volksbegehren“ einzuleiten. Jetzt ist – wiederum durch das Erreichen oder Nicht-Erreichen einer Hürde an Unterstützung – die Frage zu beantworten, ob zum Gegenstand eine „Volksabstimmung“ stattfinden soll. Ist das Volksbegehren erfolgreich kommt es nach einer Phase gleichberechtigter Diskussion über das Pro und Kontra zur Volksabstimmung. Hier entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein solcher dreistufiger Prozess würde eine zweite Säule der Volkssouveränität neben der der repräsentativen Demokratie errichten. Beide Säulen stehen gleichberechtigt und jeweils autonom nebeneinander und fassen demokratisch und souverän ihre Beschlüsse. Dadurch ist die Möglichkeit einer Weiterentwicklung der demokratischen Kultur in Österreich eröffnet.
Die repräsentative Säule der Demokratie legitimieren wir durch Wahlen. Die volle Legitimation ist aber nur gegeben, wenn der Parlamentarismus um einen adäquaten Prozess der direkten Demokratie ergänzt wird.
Wie ist der Status quo in Österreich?
Neben dem Wahlrecht beinhaltet die österreichische Verfassung in ihren direkt-demokratischen Elementen noch zwei weitere Rechte zur Ausübung der Volkssouveränität: Das Initiativrecht und das Abstimmungsrecht.
Durch das in Artikel 41 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) vorgesehene „Volksbegehren“ können sich politische Initiativen mit Gesetzesvorschlägen an das Parlament wenden. Das Abstimmungsrecht ist so verankert, dass das Parlament bereits getroffene Entscheidungen dem Volk zur Abstimmung vorlegen kann. Sogenannte Gesamtänderungen der Verfassung münden verpflichtend in eine Volksabstimmung (Art. 43-46 B-VG).
Die Möglichkeit mit einem Volksbegehren politische Vorstellungen ins parlamentarische Geschehen einzubringen, um damit auf Alternativen hinzuweisen oder die Gesetzgebung zu bereichern, wurde in der Vergangenheit immer wieder genutzt und auch soweit unterstützt, dass in der 2. Republik 37 von 44 Initiativen die nötige Anzahl an Unterschriften erreichten.
Volksabstimmungen gab es bisher nur zur Frage der Inbetriebnahme des Atomkraftwerkes in Zwentendorf 1978 und zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1994 (in diesem Fall handelte es sich um eine obligatorische Volksabstimmung).
Der Mangel dieser Gegebenheiten ist evident: Die beiden in der Verfassung angelegten Verfahren stehen unverbunden nebeneinander. Zum einen können aus der Rechtsgemeinschaft heraus ergriffene Initiativen bei Ablehnung durch den Nationalrat nicht den Weg zu einer Volksabstimmung einschlagen. Zum andern kommt das Element der Volksabstimmung ausschließlich „von oben“ zum Einsatz, indem der Souverän nur in besonderen Fällen über Gesetze direkt befinden kann, die bereits vom Parlament beschlossen wurden. (Auf das unverbindliche Instrument der Volksbefragung in der österreichischen Verfassung wird hier nicht eingegangen.)
Die Initiative für komplementäre Demokratie
ist ein gemeinsames Projekt von:
Sprecher der Initiative: Gerhard Schuster und Florian Wagner
Impressum:
Medieninhaber und Herausgeber: IG-EuroVision, Brantinggasse 61, 1100 Wien
Die IG-EuroVision ist in Österreich als Verein konstituiert, ZVR-Zahl 587334046
Vorstand: Gerhard Schuster, Tassilo Seidl-Zellbrugg, Ines Kanka